Die makroökonomische Konditionalität wird durch die Allgemeine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den Kohäsionsfonds eingeführt. Dahinter steht die Idee, die wirtschaftspolitische Steuerung mit einem finanziellen „Sanktionsmechanismus“ auszustatten.
Im Regionalausschuss und bei der Abstimmung im Plenum am 20. November 2013 hat die linke Fraktion GUE/NGL Änderungsanträge eingebracht, um diesen Sanktionsmechanismus komplett zu streichen. Denn durch diesen Mechanismus wird der Solidaritätsgedanke der Kohäsionspolitik zerstört, die damit ein völlig anderes Gesicht erhält. Fördermittel wird es dann nur noch für Regionen geben, deren Mitgliedstaaten sich die „wirtschaftspolitische Zwangsjacke“ der EU anziehen können.
Artikel 21 in der Allgemeinen Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen zu den Kohäsionsfonds
Wie funktioniert die makroökonomische Konditionalität?
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Szenario 1: Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern1, in dem Partnerschaftsabkommen und den Operationellen Programmen zur Umsetzung der Kohäsionspolitik Anpassungen/Veränderungen vorzunehmen, um die Empfehlungen des Rates (hinsichtlich der Beschäftigungspolitik oder im Rahmen des Defizitverfahrens) (Art. 121 (2) bzw. Art. 148 (4) AEUV) umzusetzen oder um die Wirksamkeit der Kohäsionsfonds für die Mitgliedstaaten zu erhöhen, die finanzielle Hilfe von der EU erhalten. Wenn der Mitgliedstaat den Empfehlungen nicht nachkommt (d.h. wenn keine Veränderungen an dem Partnerschaftsabkommen und den Operationellen Programmen vorgeschlagen werden), kann die Kommission die Aussetzung von Zahlungen vorschlagen. Der Rat erlässt dazu einen Durchführungsrechtsakt. Die Mittel, die suspendiert werden, dürfen für jedes Programm nicht 50% übersteigen. Wenn ein Mitgliedstaat auf die erste Suspendierung nicht innerhalb bestimmter Fristen reagiert (drei Monate), dann können 100% der Mittel ausgesetzt werden.
Szenario 2: In diesen Fällen MUSS die Kommission die Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen vorschlagen. Das zweite Szenario tritt in Kraft, wenn es ein Mitgliedstaat versäumt, im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung seinen „Verpflichtungen“ nachzukommen. Bspw. ergreift der Mitgliedstaat nicht ausreichende Maßnahmen, um ein exzessives Defizit (Art. 126(8) oder Art. 126(11) AEUV) oder makroökonomische Ungleichgewichte (Art. 8(3) in VO EU (No) 1176/2011) auszugleichen. Ebenso, wenn der Rat feststellt, dass der Mitgliedstaat keine korrektiven Maßnahmen ergriffen hat in Bezug auf makroökonomische Ungleichgewichte (Art. 10(4) VO EU No 1176/2011). Auch, wenn die Kommission feststellt, dass der Mitgliedstaat keine Maßnahmen ergriffen hat, um die Anpassungsprogramme zu implementieren (Council Regulation EU No 407/2010 oder Council Regulation EC No 332/2002). Auch, wenn der Rat feststellt, dass ein Mitgliedstaat sich nicht an die makroökonomischen Anpassungsprogramme hält (Art. 7 Council Regulation EU No 472/2013). In diesen Fällen MUSS die Kommission die Aussetzung von Zahlungsverpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen vorschlagen. Vorrangig sollen Verpflichtungsermächtigungen gestrichen werden und nur dann Zahlungsverpflichtungen gestrichen werden, wenn SIGNIFIKANTE Abweichungen von der wirtschaftspolitischen Steuerung vorgekommen sind. Je nachdem, ob Zahlungsverpflichtungen oder Verpflichtungsermächtigungen betroffen sind, kommt ein anderes Verfahren zur Anwendung. Ein Vorschlag zur Aussetzung von Verpflichtungsermächtigungen durch die Kommission gilt automatisch als angenommen, es sei denn, der Rat stimmt mit qualifizierter Mehrheit dagegen. Um Zahlungen auszusetzen, erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Durchführungsrechtsakt. Um die Aussetzung (Suspendierung) wieder aufzuheben, braucht es im Fall der Verpflichtungsermächtigungen die Entscheidung der Kommission, im Falle der Zahlungsverpflichtungen braucht es die Entscheidung des Rates.
Bei der Aussetzung von Verpflichtungsermächtigungen nach Szenario 2 gelten folgende Deckelungen: maximal 50% Suspendierung der Verpflichtungen bezogen auf das nächste Jahr bei erstmaligem Abweichen vom Defizitverfahren. Maximal 25% Suspendierung der Verpflichtungen bezogen auf das nächste Jahr bei erstmaligem Abweichen im Rahmen des Verfahrens zur Korrektur von makroökonomischen Ungleichgewichten. Diese beiden Prozentzahlen können auf 100% bzw. 50% ansteigen, wenn es sich um wiederholtes Abweichen handelt.
Bei der Aussetzung von Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen nach Szenario 2 sollen die sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden (Arbeitslosigkeit). Die Kommission informiert das Europäische Parlament über die Umsetzung der makroökonomischen Konditionalität. Diese beiden Punkte werten die Sozialisten und Konservativen im EP als Entgegenkommen des Rates, die GUE/NGL hat dies aber immer als nicht ausreichend kritisiert. Bspw. forderte die GUE/NGL in den Verhandlungen, bei der Entscheidung über Aussetzung von Zahlungen und Verpflichtungsermächtigungen die zumindest die Zustimmung des Europäischen Parlaments verpflichtend zu machen.
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